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Allgemeine Einkaufsbedingungen der Baosteel Tailored Blanks GmbH

Stand: August 2014

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
  2. Verwenden beide Parteien einander widersprechende AGB, insbesondere solche mit Abwehrklauseln, so werden die jeweiligen AGB nur Vertragsbestandteil soweit sie übereinstimmen. Einander widersprechende ebenso wie die Klauseln der anderen Partei ergänzende Regelungen werden dagegen nicht in den Vertrag einbezogen.
    An ihrer Stelle gilt dann die gesetzliche Regelung.
  3. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftragnehmer, soweit es sich um gleichartige Geschäfte handelt.
  4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen die Bestellnummer des Auftraggebers anzugeben. Unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht vom Auftraggeber zu vertreten.

§ 2 Vertragsschluss / Auftragsbestätigung / Ausführung / Kündigung

  1. Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich erteilt werden. Mündliche Vereinbarungen
    - einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen dieser Einkaufsbedingungen 
    - bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftraggeber.
  2. Kostenvoranschläge sind für den Zeitraum ihrer Gültigkeit eine verbindliche Grundlage für daraus entstehende Bestellungen. Sie sind nicht zu vergüten.
  3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Bestellung innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt zu bestätigen.
  4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet eventuelle Subunternehmer zu benennen. Es ist nur eine Subunternehmerebene zulässig. Vertragliche Ansprüche können nicht an Dritte abgetreten werden.
  5. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen. Dem Auftragnehmer steht die Vergütung der bis dahin erbrachten und geprüften Leistungen zu. Ferner kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten sofern gegen den Auftragnehmer ein gerichtliches Insolvenzverfahren eingeleitet wurde.
    Der Auftraggeber ist von der Einleitung eines solchen Verfahrens in Kenntnis zu setzen.

§ 3 Qualität

  1. Der Auftragnehmer hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes, Qualitätssicherungssystem einzurichten und aufrechtzuerhalten. Er hat Aufzeichnungen, insbesondere über seine Qualitätsprüfungen zu erstellen und diese dem Auftraggeber auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer willigt in Qualitätsaudits zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungssystems durch den Auftraggeber oder einen von diesem Beauftragten ein.

§ 4 Überlassene Unterlagen / Geheimhaltung

  1. An allen in Zusammenhang mit der Bestellung dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen, wie z. B. Berechnungen / Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich der Auftraggeber Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese Unterlagen Dritten nicht zu offenbaren oder zugänglich zu machen, es sei denn, der Auftraggeber erteilt hierzu dem Auftragnehmer seine ausdrückliche und schriftliche Zustimmung. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund seiner Bestellung zu verwenden. Die Unterlagen sind unverzüglich an ihn zurückzugeben, soweit der Auftragnehmer die Bestellung nicht annimmt. Wird seine Bestellung angenommen, sind die Unterlagen spätestens mit Abwicklung der Bestellung an den Auftraggeber unaufgefordert zurückzugeben.
  2. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

§ 5 Entgelte und Zahlungsbedingungen

  1. Der durch Abgabe des Angebotes sowie Annahme seitens des Auftraggebers vereinbarte Preis ist bindend. Die Rückgabe der Verpackung bedarf einer besonderen Vereinbarung.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten. Die Zahlung des Entgelts setzt eine prüffähige Rechnung gemäß in der Bestellung des Auftraggebers aufgeführten Vorgaben voraus. Insbesondere ist der Auftragnehmer verpflichtet, auf der Rechnung die in der Bestellung aufgeführte Bestellnummer anzugeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen haftet der Auftragnehmer, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist das Entgelt innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung und Rechnungserhalt mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto zu zahlen.

§ 6 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

  1. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber im gesetzlichen Umfang zu. 

§ 7 Lieferfristen

  1. Die in der Bestellung aufgeführten Lieferzeiten /-termine sind verbindlich.
  2. Ist ein Lieferverzug absehbar ist der Auftragnehmer verpflichtet, diesen beim Auftraggeber anzukündigen und entsprechende Maßnahmen zur Behebung vorzubringen.
  3. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Auftraggeber berechtigt, die gesetzlichen Ansprüche geltend zu machen und insbesondere nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. Verlangt der Auftraggeber Schadensersatz, steht dem Auftragnehmer das Recht zu, ihm nachzuweisen, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

§ 8 Gefahrübergang

  1. Die Lieferung erfolgt entsprechend der Incoterms (aktuellste Fassung) wie in der Bestellung angegeben.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Sofern der Auftraggeber Teile beim Auftragnehmer beistellt, behält er sich hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Auftragnehmer werden für ihn vorgenommen. Wird seine Vorbehaltsware mit anderen, ihm nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes dieser Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  2. Wird die vom Auftraggeber beigestellte Sache mit anderen, ihm nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder untrennbar vermischt, so erwirbt er das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftragnehmers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Auftragnehmer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für den Auftraggeber.
  3. An Werkzeugen behält der Auftraggeber sich das Eigentum vor; der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der vom Auftraggeber bestellten Waren einzusetzen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die dem Auftraggeber gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an den Werkzeugen des Auftraggebers etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er ihm sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

§ 10 Gewährleistung und Mängelrüge

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 7 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Auftragnehmer einzureichen.
  2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu. Der Auftraggeber ist in jedem Fall berechtigt vom Auftragnehmer nach seiner Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache kostenneutral zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  3. Mängelansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren 36 Monate nach erfolgter Lieferung / Abnahme. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben hiervon unberührt. Die Mängelbeseitigung erfolgt durch den Auftragnehmer kostenneutral. Bei nicht rechtzeitiger Durchführung der Mängelbeseitigung kann der Auftraggeber die Beseitigung des Mangels auf Kosten des Auftragnehmers veranlassen.
  4. Der Auftraggeber behält sich bei Werkverträgen, insbesondere bei Bauleistungsverträgen, vor, für den Zeitraum der vereinbarten Gewährleistung eine Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5% der Auftragssumme anzufordern.
    Die Anforderung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern ist ausgeschlossen

§ 11 Schutzrechte

  1. Durch die Lieferung und ihre Verwertung durch den Auftraggeber dürfen keine Schutzrechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden. Anspruchsbehauptungen Dritter wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer mitteilen. Der Auftraggeber wird von sich aus solche Ansprüche nicht anerkennen. Der Auftraggeber ermächtigt insoweit den Auftragnehmer, die Auseinandersetzung mit den Dritten gerichtlich und außergerichtlich zu übernehmen.
  2. Im Falle einer schuldhaften Verletzung von Schutzrechten Dritter, wird der Auftragnehmer auf eigene Kosten Ansprüche Dritter abwehren, die Dritte wegen Verletzung von Schutzrechten aufgrund der Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber erheben. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei, sofern er diese zu vertreten hat. 
  3. Ist die Verwertung der Lieferung durch den Auftraggeber durch bestehende Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat der Auftragnehmer auf seine Kosten entweder die entsprechende Genehmigung zu erwerben oder die betroffenen Teile der Lieferung so zu ändern oder auszutauschen, dass der Verwertung der Lieferung keine Schutzrechte Dritter mehr entgegenstehen und diese zugleich den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.

§ 12 Produkthaftung / Haftpflichtversicherungsschutz

  1. Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den Auftraggeber insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, falls die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  2. In diesem Rahmen ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von dem Auftraggeber durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der Auftraggeber den Auftragnehmer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
  3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme in angemessener Höhe pro Personenschaden / Sachschaden – pauschal – zu unterhalten. Stehen dem Auftraggeber weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Der Auftragnehmer hat ihm auf Anfordern eine Zweitschrift des gültigen Versicherungsvertrages zuzuleiten.

§ 13 Code of conduct

  1. Im Umgang mit seinen Mitarbeitern erwartet der Auftraggeber vom Auftragnehmer die Einhaltung der grundlegenden Arbeitnehmerrechte der jeweils geltenden nationalen Gesetzgebung.
  2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dass jegliche Art von Kinderarbeit in seinem Unternehmen verboten ist und unterlassen wird.
  3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dass in seinen Betrieben jegliche Art von Zwangsarbeit unterbunden wird.
  4. Der Auftraggeber erwartet, dass der Auftragnehmer die jeweils geltende nationale Gesetzgebung zum Gesundheitsschutz und zur Arbeitssicherheit einhält. Weiter wird erwartet, dass der Auftragnehmer ein angemessenes Arbeitssicherheitsmanagement aufbaut und anwendet.
  5. Der Auftragnehmer hat sich an die jeweils geltenden nationalen Umweltgesetze, -regelungen und –standards zuhalten. Weiter wird erwartet, dass der Auftragnehmer ein angemessenes Umweltmanagementsystem aufbaut und anwendet.
  6. Korruption wird nicht toleriert. Der Auftragnehmer ist verantwortlich für die Einhaltung der Konventionen der Vereinten Nationen (UN) und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Bekämpfung der Korruption und der einschlägigen Anti-Korruptionsgesetze.
  7. Es wird erwartet, dass sich der Auftragnehmer im Wettbewerb fair verhält und die geltenden Kartellgesetze beachtet. Auftragnehmer beteiligen sich weder an kartellrechtswidrigen Absprachen mit Wettbewerbern noch nutzen sie eine möglicherweise vorhandene marktbeherrschende Stellung missbräuchlich aus.
  8. Die Auftragnehmer bestärken ihre Subunternehmer und Lieferanten darin, die beschriebenen Standards zu Menschenrechten, Arbeitsbedingungen, Korruptionsprävention und Umweltschutz im Rahmen der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten.

§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung einer Bestellung getroffen werden, sind in dem Vertrag und diesen Vertragsbedingungen entsprechend niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Ergänzungen oder Änderungen dieses Vertrags einschließlich dieser Schriftformklausel – bedürfen der Schriftform.
  2. Erfüllungsort ist Duisburg, sofern sich aus der Bestellung nicht anderes ergibt.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Geschäftssitz des Auftraggebers zuständige Gericht. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, den Auftragnehmer auch am Gerichtsstand seines Geschäftssitzes zu verklagen.
  4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  5. Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen oder Vertragsklauseln ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag Lücken enthalten, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und Klauseln nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Klausel durch eine andere zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder fehlenden Regelung am nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist.

§ 15 REACH-Klausel

  1. Bei allen an den Auftraggeber gelieferten / gelisteten Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen müssen seitens des Auftragnehmers die aus der REACH-Verordnung resultierenden Vorgaben und Maßnahmen erfüllt werden.